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Vorstand und Statuten

Vorstand

Kathrin Wenger, Präsidentin
Andreas Raas
Hansruedi Graf
Florian Stöckli
Jacqueline Strehler
Andreas Graf
 

Statuten

Die Alumni Statuen als PDF
 

Alumni Kanti Frauenfeld; AKF
Verein der Ehemaligen der Kantonsschule Frauenfeld

Vereinsstatuten


I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Alumni Kanti Frauenfeld (AKF), Verein der Ehemaligen der Kantonsschule Frauenfeld, besteht seit 1954 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Sein Sitz befindet sich in Frauenfeld.

Art. 2 Zweck

Der Verein erhält und fördert die Verbundenheit der Ehemaligen mit der Kantonsschule Frauenfeld und bietet ein entsprechendes Netzwerk an. Er unterstützt die Bildung im Mittelschulbereich.

Art. 3 Zweckverfolgung

Zur Verfolgung dieser Zwecke dienen insbesondere:

    1. Regelmässige Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit;
    2. Laufender Kontakt mit der Leitung der Kantonsschule Frauenfeld;
    3. Durchführung von Anlässen, ggf. in Zusammenarbeit mit der Leitung der Kantonsschule Frauenfeld;
    4. Unterstützung von Projekten der Kanti Frauenfeld sowie befreundeter Kantonsschulen;
    5. Weitere Tätigkeiten oder Ausrichtung von Beiträgen gemäss Vereins- oder Vorstandsbeschlüssen.


II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Die Mitgliedschaft steht allen Ehemaligen, Sympathisanten und Angehörigen der Kantonsschule Frauenfeld offen.

Die Aufnahme geschieht durch Abgabe einer Eintritts-Erklärung an den Verein. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe der Gründe ablehnen.

Altherren- oder Ladyverbände der Kantonsschulverbindungen können dem Verein als juristische Personen mit einem frei gewählten Jahresbeitrag beitreten.

Art. 5 Beitragspflicht

Mit dem Vereinseintritt verpflichten sich die Mitglieder, die vorgesehenen Beiträge, insbesondere den von der Vereinsversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag, zu entrichten.

Art. 6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder die Kantonsschule Frauenfeld grosse Verdienste erworben haben.

Die Wahl erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie sind zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme eingeladen.

Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Art. 8 Austritt

Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Er ist schriftlich an das Präsidium oder den Kassier bzw. die Kassierin zu richten.

Art. 9 Streichung und Ausschluss

Wenn ein Mitglied die vorgeschriebenen Beiträge trotz Mahnung nicht entrichtet, wird es von der Mitgliederliste gestrichen.

Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich schädigt. Ein Mitglied kann auch ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Die Streichung oder der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs an die Vereinsversammlung zulässig. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Mitteilung dem Präsidium schriftlich einzureichen. Einem Rekurs kommt

aufschiebende Wirkung zu. Über einen Rekurs entscheidet die nächste Vereinsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

III. Organisation

Art. 10 Organe

Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

III. a) Vereinsversammlung

Art. 11 Ordentliche Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung, ordentlicherweise Jahresversammlung genannt, setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie hat die Aufsicht über die anderen Organe und verfügt über das jederzeitige Abberufungsrecht.

Eine Vereinsversammlung ist mindestens jedes Jahr als Jahresversammlung durchzuführen.

Art. 12 Ausserordentliche Vereinsversammlung

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder verlangt werden. Im Begehren sind die gewünschten Traktanden sowie eine kurze Begründung aufzuführen. Die ao.

Vereinsversammlung ist innert drei Monaten nach Eingang eines entsprechenden Begehrens durchzuführen.

Art. 13 Kompetenzen der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung hat neben dem Aufsichts- und Abberufungsrecht insbesondere folgende Kompetenzen und Aufgaben:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  2. Jahresbericht des Präsidiums
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. Statutarische Wahlen
  6. Behandlung von Anträgen, welche mindestens drei Monate vor der Vereinsversammlung beim Vorstand eingereicht werden müssen

III. b) Vorstand

Art. 14 Vereinsvorstand; Kompetenzen und Aufgaben

Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, welche nicht durch die Statuten oder Vereinsversammlungsbeschlüsse anderen Organen zugewiesen werden. Zudem obliegen ihm die Führung des Vereins und die Vertretung nach aussen.

Art. 15 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Altherren- oder Ladyverbände der Kantonsschulverbindungen haben das Recht, sich durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin ihres Verbandes im Vorstand vertreten zu lassen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung gewählt. Präsident bzw. Präsidentin sowie Kassier bzw. Kassierin sind mit Bezug auf ihre Funktion zu wählen. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre mit Wiederwählbarkeit.

Art. 16 Funktionen des Präsidiums und des Kassiersamts

Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet und führt den Verein. Wenn Gefahr in Verzug ist, kann er bzw. sie die erforderlichen Massnahmen treffen, welche dem Vorstand oder anderen Organen vorbehalten sind. Er bzw. sie orientiert die übrigen Vorstandsmitglieder darüber ohne Verzug.

Der Kassier oder die Kassierin führt die Erfolgs- und Vermögensrechnung nach kaufmännischen Grundsätzen. Er bzw. sie sorgt für die Einbringung der Mitgliederbeiträge und übrigen Debitoren und verwaltet die Finanzen unter persönlicher Haftbarkeit.

Präsident bzw. Präsidentin und Kassier bzw. Kassierin sind einzeln unterschriftenberechtigt.

Art. 17 Weitere Vorstandsmitglieder

Den Beisitzern bzw. Beisitzerinnen können durch den Vorstand entsprechende Aufgaben wie Vizepräsidium, Protokollführung, Betreuung von Anlässen oder Medienarbeit zugewiesen werden.

Art. 18 Kommissionen und Delegierte

Für spezielle Belange oder Geschäfte sowie für die Vereinsvertretung können Kommissionen gebildet oder Delegierte bestimmt werden.

Kommissionen haben keine eigene Entscheidungskompetenz; Delegierte stimmen ohne Instruktion nach freier Überzeugung.

  1. c) Rechnungsrevisoren

Art. 19 Wahl und Aufgaben des Revisorenteams

Von der Vereinsversammlung sind jedes Jahr zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson zu wählen. Jedes Jahr scheidet der bzw. die Amtsältere aus, wofür die Ersatzperson nachrückt, welche durch eine Neuwahl ersetzt wird.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Vereinsversammlung jährlich schriftlichen Bericht mit Antrag.

IV. Geschäftsordnung

Art. 20 Geschäftsordnung

Für die Verhandlungen der Vereinsversammlungen, Vorstands- und Kommissionssitzungen

gelten folgende gemeinsame Grundsätze:

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stellvertretung ist nicht zulässig.
  2. Die Einladungen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin erlassen, welcher oder welche die Verhandlungen eröffnet und leitet.
  3. Jedes Geschäft muss gehörig angekündigt sein. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
  4. Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig; bei Vorstands- und Kommissionssitzungen muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
  5. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
  6. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Wahlberechtigten, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
  7. Bei Abstimmungen und Wahlen hat der Präsident bzw. die Präsidentin bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
  8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht aufgrund eines Ordnungsantrages anderes beschlossen wird.

V. Statutenrevision

Art. 21 Revision

Eine Gesamt- oder Teilrevision der Statuten ist jederzeit möglich. Revisionsbeschlüsse erheischen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

VI. Auflösung des Vereins

Art. 22 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Vereinsversammlung, welche eigens zu

diesem Zweck einberufen wurde, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst.

Ein vorhandenes Vermögen muss gemäss Beschluss der Vereinsversammlung zur Förderung der Bildung im Mittelschulbereich verwendet werden.

VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Die vorliegenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Vereinsversammlung 2015 in Kraft. Die bisherigen Statuten und die den vorliegenden Statuten widersprechenden Reglemente und Bestimmungen werden mit dem Inkrafttreten der neuen Statuten aufgehoben.

Die vorliegenden Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom Samstag, 31. Oktober 2015, angenommen.

Frauenfeld, 31. Oktober 2015
Der Präsident:                                                              Der Aktuar:
Markus Hugentobler                                                    Andreas Raas